Im Gebiet des Kreises Recklinghausen leben etwa sechshundert Gehörlose Mitbürger. Sie wohnen zerstreut über das ganze Kreisgebiet und können darum nicht täglich Kontakte miteinander pflegen. Diese persönlichen Kontakte zu Menschen mit der gleichen Behinderung sind für die Betroffenen aber von großer Bedeutung. Die gehörlosen Mitbürger haben kaum die Möglichkeit, Medien wie Radio und Fernsehen zu nutzen oder kulturelle Veranstaltungen zu besuchen.
Dass dieser Kreis von Mitbürgern nach einem Raum und Rahmen suchte, in dem er sich verstanden, willkommen und wohl fühlen kann, ist nur zu verständlich, genauso wie das Sprichwort in Kreisen der Gehörlosen: „Des Gehörlosen Heimat ist der Verein.“
Vor diesem Hintergrund initiierte Konrad Stemmer aus Recklinghausen, persönlich betroffen als Sohn gehörloser Eltern, die Idee eines Förderervereins für hör- und sprachgeschädigte Mitbürger im Kreis Recklinghausen. 1969 war Konrad Stemmer in den Rat der Stadt Recklinghausen gewählt worden und setzte sich auch hier für die Gehörlosen ein.
Im April 1973 richtete Konrad Stemmer in seinem Hause am Graveloher Weg in Recklinghausen eine Beratungsstelle ein. Er schaffte es in den folgenden Jahren, unter hörenden und gehörlosen Freunden Mitstreiter für sein Engagement zu finden. Am 25. April 1977 war es soweit: In einer gut besuchten Versammlung im Kolpinghaus in Recklinghausen wurde einstimmig beschlossen, den „Fördererverein für hör-sprachgeschädigte Mitbürger“ zu gründen. Mehr als vierzig Anwesende traten spontan dem Verein bei.
Im Laufe dieser Zeit zeigte es sich, dass die Notwendigkeit, den Gehörlosen in Einzelfällen zu helfen und sie auch über längere Zeit bei ihren persönlichen Schwierigkeiten zu betreuen, immer größer wurde. Es war nicht mehr möglich, allen Gehörlosen gerecht zu werden. Glücklicherweise gelang es dem Vorstand des Förderervereins, nach zähen Verhandlungen mit dem Sozialamt des Kreises Recklinghausen, im Oktober 1981 Frau Hille Hartmann als Sozialarbeiterin einzustellen.. Der Kreis Recklinghausen übernahm die Personalkosten, der Fördererverein die entstehenden Sachkosten. In den Räumen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) an der Dortmunder Straße 11 wurde eine Beratungsstelle eingerichtet. Hier muss vermerkt werden, dass der Fördererverein dem Kreis Recklinghausen und dem Geschäftsführer des DPWV , Norbert Korte, zu besonderem Dank verpflichtet ist.
Bereits im Jahre 1987 verhandelte der Fördererverein mit der Stadt Recklinghausen, auf dem von der Stadt für soziale Einrichtungen vorgesehen Gelände des ehemaligen Gemüsegroßmarkts am Oerweg 38 ein größeres Gebäude als Gehörlosentreffpunkt zu erstellen. Nachdem verschiedene Konzepte, bei denen eine Beteiligung anderer sozialer Institutionen vorgesehen war, aus verschiedensten Gründen gescheitert waren, fiel die Entscheidung, dieses Zentrum unter der alleinigen Federführung des Fördervereins zu errichten.
Trotz vieler Hemmnisse und mancher Schwierigkeiten konnte das Gehörlosenzentrum am 14. Dezember 1990 eingeweiht werden. Den Gehörlosen stehen zusammen mit der Beratungsstelle heute 330 qm für ihre verschiedenen Aktivitäten zur Verfügung, während etwa die gleiche Fläche für Wohnungen, insbesondere für Spätaussiedler, verwendet wird. Des weiteren ist hier die Geschäftsstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes angeschlossen.
d) Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen.
4. Es handelt sich um einen Jahresbeitrag, der auch in gleich bleibenden Monats- oder Quartalsraten gezahlt werden kann. Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird der Jahresbeitrag im Lastschriftverfahren fällig. Mahnspesen gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.
1.
Organe des Vereins sind
2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder,ausgenommen in den gesetzlich festgelegten Fällen der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgewiesen.
Unsere Satzung:
Förderverein für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein
für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Recklinghausen
3. Er ist seit 1977 in das Vereinsregister
Recklinghausen eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Der "Förderverein
für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen" verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und
Betreuungsarbeit für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen jede mögliche geistige und materielle Förderung,
die der Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit dienlich ist, zuteil
wird. Ein Anliegen des Vereins ist es auch, hör- und hörsehbehinderten Menschen
in Härtefällen Unterstützung zu gewähren. Der Verein soll vor allem dort
Hilfestellung leisten, wo gesetzliche Möglichkeiten nicht ausreichen.
Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Aufklärung von Eltern hör- und hörsehbehinderten
Kindern und Jugendlichen und darüber hinaus der gesamten Öffentlichkeit über
die Probleme und Möglichkeiten der Gehörlosensituation.
Der Verein strebt die Zusammenarbeit an mit allen Organisationen und
Institutionen, die sich um die Förderung hör- und hörsehbehindeter Kinder,
Jugendlicher und Erwachsener bemühen.
Ein Ziel des Vereins ist es, das
Kultur- und Freizeitzentrum der Hör- und Hörsehbehinderten im Kreis Recklinghausen
und die Beratungsstelle für Hör- und Hörsehbehinderte zu unterhalten.
Ferner
bezweckt der Verein die Betreuung seelisch kranker und körperlich, geistig oder
seelisch Hör- und Hörsehbehinderter im Sinne des Betreuungsgesetzes (§§ 1896 ff
BGB). Er ist vom Landesbetreuungssamt gem. § 1908 BGB anerkannt.
Er setzt sich insbesondere dafür ein, hör- und hörsehbehinderte Menschen
persönlich zu betreuen, um ihnen ein weitgehend eigenverantwortliches und
selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen. Hierzu
übernehmen Mitglieder und hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins Betreuungen
aufgrund gerichtlicher Bestellung.
Neben
dieser Betreuungsarbeit im engeren Sinne gehören zu den Aufgaben des Vereins
insbesondere die Gewinnung, Einführung, Fortbildung Beratung und sonstige
Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern. Der Verein gewährleistet dabei den
regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen haupt- und ehrenamtlichen Kräften.
Der Verein arbeitet in der örtlichen Betreuungsarbeitsgemeinschaft mit.
2. Der Verein ist damit selbstlos tätig; er
verfolgt nämlich nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten
5. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann werden: jede
natürliche und juristische Person. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an
den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden
braucht, steht dem Bewerber ein Einspruchsrecht binnen eines Monats an die
Mitgliederversammlung zu.
3. Alle ordentlichen Mitglieder sind zur
regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Sie üben in der
Mitgliederversammlung das Stimmrecht aus.
4. Die fördernden Mitglieder unterstützen
den Verein in ideeller und materieller Hinsicht. Sie besitzen kein Stimmrecht.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
können natürliche Personen werden, die sich um den Verein und die Vereinsziele
verdient gemacht haben. Diese werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie
besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Eine Beitragszahlung
entfällt. Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss,
d) Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen.
7. Der freiwillige Austritt aus dem Verein
kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
8. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei
schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes
durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Vor der Eröffnung eines Ausschlussverfahrens
muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden. Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der
Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.
9. Ein schwerer Verstoß gegen die
Vereinsinteressen ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied den fälligen
Beitrag länger als ein Jahr schuldet.
§ 4 Beitrag
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Zur Beitragszahlung sind alle
ordentlichen Mitglieder verpflichtet. Auf Antrag kann der Gesamtvorstand in
begründeten Fällen eine befristete Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragszahlung
aussprechen.
3. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres im Voraus fällig. Er wird in der Mitgliederversammlung von den
Mitgliedern der Höhe nach festgelegt. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
§
5 Organe
1.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom
Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
muss schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungsbeginn erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festlegung des Mitgliederbeitrages,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Wahl eines Vorstandes,
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören dürfen,
h) Beschlussfassung über Einsprüche,
i) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
j) Beschlussfassung über Ablösung von Vorstandsmitgliedern aus besonderem Grund,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
l) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
3. Zusätzliche Anträge an die
Mitgliederversammlung müssen mindesten sieben Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
4. Über die Anträge, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, kann erst nach Abstimmung mit
dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beraten und beschlossen
werden.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Sonstige Mitgliederversammlungen müssen
einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Eine
Einberufung hat immer zu erfolgen, wenn ein Fünftel, jedoch mindestens 10
Mitgliedern, schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen dies verlangt. Für
die Einladung und Antragstellung gelten die gleichen Fristen wie in
§ 6.
§ 6.
§ 8 Beschlußfassung
1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen
Mitgliedern sowie die Ehrenvorsitzenden
und Ehrenmitglieder. Juristische Personen haben eine Stimme. Juristische
Personen können sich durch Erteilung einer Vollmacht bei der Mitgliederversammlung
vertreten lassen. Jeder Anwesende kann nur eine zusätzliche Stimme vertreten.
2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder,ausgenommen in den gesetzlich festgelegten Fällen der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgewiesen.
3.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Sämtliche Wahlen sind offen, sie werden
auf Wunsch eines anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim durchgeführt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellv. Vorsitzenden
c) bis zu 3 Beisitzern
d)
bis zu drei vom Kreisverband der Gehörlosen gewählten Vertretern/Innen
e) ein/e Vertreter/In der
Taubblinden Selbsthilfegruppe
2. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten
für den Verein ehrenamtlich. Der Ersatz von tatsächlichem Aufwand sowie die
Erstattung von Reisekosten oder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der
steuerrechtlich zulässigen Vorschriften sowie bei Honoraren von Freiberuflern
im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung sind möglich.
3. Die Wahl erfolgt jeweils für vier
Geschäftsjahre. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgewiesen.
6. Vorstandssitzungen werden durch den
Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet der stellvertretende
Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung. Vorstandssitzungen
sind mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem dann,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies fordern.
7. Über jede Versammlung des Vorstandes ist ein
Protokoll zu fertigen. Der Protokollant/ die Protokollantin wird vom Vorstand
mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Protokolle sind vom Protokollanten/ der
Protokollantin und vom Leiter/ der Leiterin der Vorstandssitzung zu
unterzeichnen. Im Verhinderungsfall nimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes
diese Aufgabe wahr.
8. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle
namens des Vereins zu beschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass
die Vereinsmitglieder nur mit dem Vermögen des Vereins haften.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich und fernmündlich gefasste Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem/ der Vorsitzenden, in Vertretung durch
den/ der stellv. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
10. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen
zwei Mitgliederversammlungen aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Die
Amtszeit des Ersatzmitgliedes erlischt mit dem Ende der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung, sofern die Berufung in den Vorstand nicht durch die
Mitgliederversammlung bestätigt wird.
§ 10 Vertretungsberechtigung
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/
die Vorsitzende und der/ die stellv. Vorsitzende. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der/ die stellv.
Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
§ 11 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden der Vorsitzende und sein
Stellvertreter zusammen als Liquidatoren des Vereins bestellt, sofern die
Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
2. Das nach Begleichen sämtlicher
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins fällt dann an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, mit der Maßgabe, es
unmittelbar und ausschließlich für die Hör- Sprachgeschädigten und Hör- Sehbehinderten
aus dem Bereich des Vestes Recklinghausen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden.
§ 12 Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt,
redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen,
wie sie zur Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und
solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbständig vorzunehmen.
Recklinghausen,
09.07.2014