Über den Verein

Im Gebiet des Kreises Recklinghausen leben etwa sechshundert Gehörlose Mitbürger. Sie wohnen zerstreut über das ganze Kreisgebiet und können darum nicht täglich Kontakte miteinander pflegen. Diese persönlichen Kontakte zu Menschen mit der gleichen Behinderung sind für die Betroffenen aber von großer Bedeutung. Die gehörlosen Mitbürger haben kaum die Möglichkeit, Medien wie Radio und Fernsehen zu nutzen oder kulturelle Veranstaltungen zu besuchen.

Dass dieser Kreis von Mitbürgern nach einem Raum und Rahmen suchte, in dem er sich verstanden, willkommen und wohl fühlen kann, ist nur zu verständlich, genauso wie das Sprichwort in Kreisen der Gehörlosen: „Des Gehörlosen Heimat ist der Verein.“

Vor diesem Hintergrund initiierte Konrad Stemmer aus Recklinghausen, persönlich betroffen als Sohn gehörloser Eltern, die Idee eines Förderervereins für hör- und sprachgeschädigte Mitbürger im Kreis Recklinghausen. 1969 war Konrad Stemmer in den Rat der Stadt Recklinghausen gewählt worden und setzte sich auch hier für die Gehörlosen ein. 
Im April 1973 richtete Konrad Stemmer in seinem Hause am Graveloher Weg in Recklinghausen eine Beratungsstelle ein. Er schaffte es in den folgenden Jahren, unter hörenden und gehörlosen Freunden Mitstreiter für sein Engagement zu finden. Am 25. April 1977 war es soweit: In einer gut besuchten Versammlung im Kolpinghaus in Recklinghausen wurde einstimmig beschlossen, den „Fördererverein für hör-sprachgeschädigte Mitbürger“ zu gründen. Mehr als vierzig Anwesende traten spontan dem Verein bei.

Im Laufe dieser Zeit zeigte es sich, dass die Notwendigkeit, den Gehörlosen in Einzelfällen zu helfen und sie auch über längere Zeit bei ihren persönlichen Schwierigkeiten zu betreuen, immer größer wurde. Es war nicht mehr möglich, allen Gehörlosen gerecht zu werden. Glücklicherweise gelang es dem Vorstand des Förderervereins, nach zähen Verhandlungen mit dem Sozialamt des Kreises Recklinghausen, im Oktober 1981 Frau Hille Hartmann als Sozialarbeiterin einzustellen.. Der Kreis Recklinghausen übernahm die Personalkosten, der Fördererverein die entstehenden Sachkosten. In den Räumen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) an der Dortmunder Straße 11 wurde eine Beratungsstelle eingerichtet. Hier muss vermerkt werden, dass der Fördererverein dem Kreis Recklinghausen und dem Geschäftsführer des DPWV , Norbert Korte, zu besonderem Dank verpflichtet ist.

Bereits im Jahre 1987 verhandelte der Fördererverein mit der Stadt Recklinghausen, auf dem von der Stadt für soziale Einrichtungen vorgesehen Gelände des ehemaligen Gemüsegroßmarkts am Oerweg 38 ein größeres Gebäude als Gehörlosentreffpunkt zu erstellen. Nachdem verschiedene Konzepte, bei denen eine Beteiligung anderer sozialer Institutionen vorgesehen war, aus verschiedensten Gründen gescheitert waren, fiel die Entscheidung, dieses Zentrum unter der alleinigen Federführung des Fördervereins zu errichten.

Trotz vieler Hemmnisse und mancher Schwierigkeiten konnte das Gehörlosenzentrum am 14. Dezember 1990 eingeweiht werden. Den Gehörlosen stehen zusammen mit der Beratungsstelle heute 330 qm für ihre verschiedenen Aktivitäten zur Verfügung, während etwa die gleiche Fläche für Wohnungen, insbesondere für Spätaussiedler, verwendet wird. Des weiteren ist hier die Geschäftsstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes angeschlossen.

Unsere Satzung:


 Förderverein für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen e.V.


§ 1 Name und Sitz

1.       Der Verein führt den Namen „Förderverein für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen e.V.“
2.       Sitz des Vereins ist Recklinghausen
3.       Er ist seit 1977 in das Vereinsregister Recklinghausen eingetragen.

§ 2 Zweck

1.       Der "Förderverein für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. 


Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Betreuungsarbeit für hör- und hörsehbehinderte Menschen im Vest Recklinghausen.



Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen jede mögliche geistige und materielle Förderung, die der Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit dienlich ist, zuteil wird. Ein Anliegen des Vereins ist es auch, hör- und hörsehbehinderten Menschen in Härtefällen Unterstützung zu gewähren. Der Verein soll vor allem dort Hilfestellung leisten, wo gesetzliche Möglichkeiten nicht ausreichen.



Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Aufklärung von Eltern hör- und hörsehbehinderten Kindern und Jugendlichen und darüber hinaus der gesamten Öffentlichkeit über die Probleme und Möglichkeiten der Gehörlosensituation.



Der Verein strebt die Zusammenarbeit an mit allen Organisationen und Institutionen, die sich um die Förderung hör- und hörsehbehindeter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener bemühen.

         Ein Ziel des Vereins ist es, das Kultur- und Freizeitzentrum der Hör- und Hörsehbehinderten im Kreis Recklinghausen und die Beratungsstelle für Hör- und Hörsehbehinderte zu unterhalten.
         Ferner bezweckt der Verein die Betreuung seelisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch Hör- und Hörsehbehinderter im Sinne des Betreuungsgesetzes (§§ 1896 ff BGB). Er ist vom Landesbetreuungssamt gem. § 1908 BGB anerkannt.


Er setzt sich insbesondere dafür ein, hör- und hörsehbehinderte Menschen persönlich zu betreuen, um ihnen ein weitgehend eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen. Hierzu übernehmen Mitglieder und hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins Betreuungen aufgrund gerichtlicher Bestellung.

Neben dieser Betreuungsarbeit im engeren Sinne gehören zu den Aufgaben des Vereins insbesondere die Gewinnung, Einführung, Fortbildung Beratung und sonstige Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern. Der Verein gewährleistet dabei den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen haupt- und ehrenamtlichen Kräften. Der Verein arbeitet in der örtlichen Betreuungsarbeitsgemeinschaft mit.
2.       Der Verein ist damit selbstlos tätig; er verfolgt nämlich nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4.       Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten
5.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder


1.       Der Verein besteht aus


a) ordentlichen Mitgliedern 



b) fördernden Mitgliedern

         c) Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
2.       Mitglied des Vereins kann werden: jede natürliche und juristische Person. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber ein Einspruchsrecht binnen eines Monats an die Mitgliederversammlung zu.
3.       Alle ordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Sie üben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht aus.
4.       Die fördernden Mitglieder unterstützen den Verein in ideeller und materieller Hinsicht. Sie besitzen kein Stimmrecht.
5.       Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können natürliche Personen werden, die sich um den Verein und die Vereinsziele verdient gemacht haben. Diese werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Eine Beitragszahlung entfällt. Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.


        6.        Die Mitgliedschaft endet durch:

                     a) freiwilligen Austritt,

                    b) Tod,

                   c) Ausschluss,
          
                  d) Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen. 



7.      Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
8.      Der Ausschluss aus dem Verein kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Vor der Eröffnung eines Ausschlussverfahrens muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.
9.       Ein schwerer Verstoß gegen die Vereinsinteressen ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag länger als ein Jahr schuldet.

                                                           § 4  Beitrag

1.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2.      Zur Beitragszahlung sind alle ordentlichen Mitglieder verpflichtet. Auf Antrag kann der Gesamtvorstand in begründeten Fällen eine befristete Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragszahlung aussprechen.

3.      Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im Voraus fällig. Er wird in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern der Höhe nach festgelegt. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
4. Es handelt sich um einen Jahresbeitrag, der auch in gleich bleibenden Monats- oder Quartalsraten gezahlt werden kann. Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird der Jahresbeitrag im Lastschriftverfahren fällig. Mahnspesen gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.


§ 5 Organe

1. Organe des Vereins sind                                                                                                      

           a) die Mitgliederversammlung

           b) der Vorstand


§ Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungsbeginn erfolgen.
         2.      Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:


a) Entgegennahme des Jahresberichtes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Festlegung des Mitgliederbeitrages,

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

f) Wahl eines Vorstandes,

g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören dürfen,

h) Beschlussfassung über Einsprüche,

i) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge

j) Beschlussfassung über Ablösung von Vorstandsmitgliedern aus besonderem Grund,

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

l) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.


3.      Zusätzliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindesten sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

4.      Über die Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann erst nach Abstimmung mit dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beraten und beschlossen werden.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.      Sonstige Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Eine Einberufung hat immer zu erfolgen, wenn ein Fünftel, jedoch mindestens 10 Mitgliedern, schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen dies verlangt. Für die Einladung und Antragstellung gelten die gleichen Fristen wie in
        § 6.

                                               § 8  Beschlußfassung

1.      Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitgliedern  sowie die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder. Juristische Personen haben eine Stimme. Juristische Personen können sich durch Erteilung einer Vollmacht bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Jeder Anwesende kann nur eine zusätzliche Stimme vertreten.


2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder,ausgenommen in den gesetzlich festgelegten Fällen der Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgewiesen.

3.            Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4.      Sämtliche Wahlen sind offen, sie werden auf Wunsch eines anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim durchgeführt.

§ 9  Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus

         a) dem/der Vorsitzenden

         b) dem/der stellv. Vorsitzenden

         c) bis zu 3 Beisitzern

         d) bis zu drei vom Kreisverband der Gehörlosen gewählten Vertretern/Innen

         e) ein/e Vertreter/In der Taubblinden Selbsthilfegruppe


2.      Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten für den Verein ehrenamtlich. Der Ersatz von tatsächlichem Aufwand sowie die Erstattung von Reisekosten oder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Vorschriften sowie bei Honoraren von Freiberuflern im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung sind möglich.
3.       Die Wahl erfolgt jeweils für vier Geschäftsjahre. Der Vorstand bleibt bis zur                           ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

4.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder                           anwesend sind.
5.      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgewiesen.
6.      Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung. Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem dann, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies fordern.
7.      Über jede Versammlung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollant/ die Protokollantin wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Protokolle sind vom Protokollanten/ der Protokollantin und vom Leiter/ der Leiterin der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfall nimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe wahr.
8.      Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins zu beschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vermögen des Vereins haften.
9.      Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich und fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der Vorsitzenden, in Vertretung durch den/ der stellv. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

10.    Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes erlischt mit dem Ende der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern die Berufung in den Vorstand nicht durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§ 10  Vertretungsberechtigung

1.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende und der/ die stellv.                       Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende               und der/ die stellv. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.


§ 11  Auflösung

1.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter zusammen als Liquidatoren des Vereins bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
2.      Das nach Begleichen sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins fällt dann an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für die Hör- Sprachgeschädigten und Hör- Sehbehinderten aus dem Bereich des Vestes Recklinghausen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.


                                                  § 12  Satzungsänderung

         Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, wie sie zur Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbständig vorzunehmen.


Recklinghausen, 09.07.2014